Dr. Voigt & Partner
Newsletter April 2017
Liebe Leser, in der neuen Ausgabe unseren Newsletters haben wir Ihnen eine Übersicht über die letzten Veränderungen aus dem Gebiet des Arbeits-, Administrativ- sowie Steuerrechts zusammengestellt. Für Ihre Fragen stehen die Experten unserer Firma Ihnen gerne zur Verfügung.
1. Die Mehrwertsteuerbelastung bei einer Darlehenstilgung durch Vermögenswerte
Im Fall einer Darlehenstilgung durch Vermögenswerte, ist es notwendig die Mehrwertsteuer vom Wert des Vermögenswertes wie bei einem normalen Verkauf zu entrichten.

Diesen Beschluss hat das Gericht in Folge des Falls Nr.A50-20135/2015 gefasst. In diesem Fall hat das Unternehmen die Möglichkeit in Anspruch genommen das vorliegende Darlehen durch die Überlassung von Vermögenswerten getilgt. Früher wurde für diese Art von Schema keine Mehrwertsteuer verlangt.
2. Verlustvortrag bei der Gewinnsteuer
In der Deklaration für die Anzahlung der Gewinnsteuer für das erste Quartal 2017 wurden die Vorschriften bezüglich des Verlustvortrages in Bezug auf die Gewinnsteuer geändert. Ein Verlustvortrag darf ab jetzt nur noch in einer Höhe von 50% vom Verlust gebildet werden. Hier ist es wichtig anzumerken, dass diese Regelung in den Bilanzierungsrichtlinien festgehalten werden sollte.
3. Statistiken zu Steuerprüfungen
Die Steuerbehörde hat die statistische Auswertung der Steuerprüfungen für das Jahr 2016 veröffentlicht.

Laut der Statistik hat sich die Mehrwertsteuernachzahlung, für das Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr, in der Stadt Moskau mehr als verdoppelt. In St. Petersburg erfolgte eine Erhöhung der Nachzahlung um einen Wert von 1,5.

Wie auch zuvor ist der Hauptgrund für eine Steuerprüfung bei Unternehmen das Vorliegen von Geschäftsbeziehungen mit nicht vertrauenswürdigen Partnern.
4. Bezahlung der Dienstleistungen von nicht vertrauenswürdigen Kontrahenten
Sollte von der Steuerbehörde einer der Lieferanten und/ oder Dienstleister als eine Firma der Kurzlebigkeit eingestuft werden, so dürfen die Transaktionen verbunden mit diesem Kontrahenten nicht in die Aufwandsumme der Gewinnsteuer miteinberechnet werden.

Folgende Dokumente können das Risiko solch eines Falles abschwächen:

- Eintrag aus dem Staatlichen Einheitsregister juristischer Personen
- Bescheinigung über die Registrierung
- Unternehmenssatzung
- Statistikschreiben
- Mietvertrag
- Nachweis über die Mitgliedschaft in der Selbstregulierungsorganisation (wenn notwendig)
- Anordnung über die Bestimmung des Geschäftsführers
- Nachweis über keine vorhandene Steuerschuld sowie die Angabe der Berichterstattung

Zudem treten hier oft sogenannte Schemas über den Rücktritt der Steuerzahlung auf. In diesem Fall kann es sich nur um eine Liquidation eines früheren Unternehmens und der Gründung eines neuen Unternehmens mit demselben Namen, derselben juristischen Adresse sowie demselben Generaldirektor handeln. Hier muss das zweifelhafte Unternehmen über Änderung der Daten informieren, indem ein Zusatzabkommen erstellt wird, jedoch keine Angaben dazu gemacht werden, dass es sich hier um ein neues Unternehmen handelt.

In diesem Fall ist das Risiko nicht ausgeschlossen, dass Aufwendungen in Verbindung mit so einem Unternehmen nicht als abzugsfähige Aufwendungen bei der Gewinnsteuer anerkannt werden.
5. Unternehmensdaten auf der Seite der FNS (Steuerbehörde)
Am 25. Juli 2017 werden folgende Daten auf der Seite der FNS der RF, www.nalog.ru, veröffentlicht:

- Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens
- Personalbestand
- Informationen über das Schuldverhältnis (ausstehende Steuern)
- Steuervergehen

Diese Daten werden helfen zweifelhafte Kontrahenten zu erkennen.

6. Offenlegung der medizinischen Voruntersuchung in Reisedokumentationslisten
Am 26. Februar ist eine Anordnung der Verkehrsbehörde, Nr. 17 vom 18.01.2017, veranlasst worden, die besagt, dass medizinische Voruntersuchungen unbedingt in den Reisedokumentationen ausgewiesen werden müssen.

Medizinische Voruntersuchungen müssen jedes Mal durchgeführt werden, auch wenn der Generaldirektor zu Geschäftsverhandlungen fährt.
7. Überprüfung der Echtheit einer beglaubigten Vollmacht durch das Internet
Auf der Seite raestr-dover.ru legt die Notarkammer alle beglaubigten Vollmachten offen, die von Notaren der Russischen Föderation beglaubigt wurden. So können alle Vollmachten auf ihre Echtheit online überprüft werden.
8. Aufwendungen, die als zweifelhaft von der Steuerbehörde angesehen werden
Es gibt eine Reihe von Aufwendungen, die von der Steuerbehörde nicht zu Aufwendungen der Gewinnsteuer zählt. Unter anderem:

- Aufwendungen in Verbindung mit zweifelhafte Kontrahenten
- Aufwendungen, die nicht durch Dokumente nachgewiesen werden können
- Einkauf von Waren, bei denen das Verwendungsziel als streitbar gilt
- Reiselisten ohne detaillierte Abfolge
9. Die Einkommensteuerbelastung bei der Nutzung eines Dienstwagens außerhalb der Arbeit
Fahrten außerhalb der Arbeitszeit mit einem Dienstwagen werden mit der Einkommensteuer belegt. Dies wurde erstmals im Schreiben der Finanzbehörde vom 09.03.17 mit der Nr. 03-04-05/13125 als Antwort auf häufige Fragen festgehalten.

Hier ist die Rede von natürlichen Einnahmen, die in einem Geldbetrag berechnet werden können, z.B. anhand des Marktpreises des Benzins oder des Mietpreises des Fahrzeugs.
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