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Dr. Voigt & Partner
Newsletter Mai 2017
Liebe Leser, in der neuen Ausgabe unseren Newsletters haben wir Ihnen eine Übersicht über die letzten Veränderungen aus dem Gebiet des Arbeits-, Administrativ- sowie Steuerrechts zusammengestellt. Für Ihre Fragen stehen die Experten unserer Firma Ihnen gerne zur Verfügung.
Gemäß § 24.2 Punkt 1 des Föderalen Gesetzbuches vom 24.06.1998 Nr. 89-F3 „Über den Abfall in der Produktion und dem Verbrauch" sind Hersteller und Importeure dazu verpflichtet für die Entsorgung des Abfalls, entstehend bei der Produktion oder den Verbrauch von Waren, nach den Recycling-Standards, die von der Regierung der RF festgestellt wurden, zu sorgen.
Durch den Erlass der Regierung der RF vom 24.09.2015 Nr.1886-r „Über die Feststellung von fertigen Handelswaren, der Verpackung eingeschlossen, die vorschriftsmäßig, nach deren Ge- oder Verbrauch in der Produktion, entsorgt werden müssen" ist eine Reihe von Handelswaren festgehalten, auf die eine Recycling-Gebühr anfällt, unteranderem auf:

Holzpaletten, einschließlich Palletten mit Seitenwänden 16.24.11.110

„Kästen, Schachteln, Verpackungskisten oder Körbe, Trommeln und ähnliche Verpackungen, aus Holz; Kabeltrommeln, Palletten, Boxpalletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Schalen"
Im Brief des Föderalen Dienstes für Aufsicht der natürlichen Ressourcen vom 20.02.2017 mit der Nr.OD-06-02-32/3380 wird das Verfahren zur Berechnung der Umweltsteuer auf die Handelswaren beschrieben, genauer: das Verhältnis der Verpackung, die der Entsorgungspflicht nach dem Ge- oder Verbrauch in der Produktion, unterliegt. Diese Pflicht der Entsorgung wird den Herstellern und Importeuren, die die Waren in dieser Verpackung einführen, auferlegt.

Zudem tragen die Hersteller und Importeure die Verantwortung für die Waren unabhängig von dem Vorhandensein/ Fehlen von Warentypen, die aufgeführt sind in der Warenliste.

Im Falle dessen, wenn fertige Waren ohne Verkaufsziel importiert werden, sondern für den eigenen Bedarf, so gelten die Importeure nicht als Träger der Umweltsteuer.

Mit anderen Worten, im Fall des Imports von Waren für den Weiterkauf dieser, erweisen sich die Importeure als die Umweltsteuerträger. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage der Steuer der Wert der Verpackung der Waren, die für den Weitererkauf gedacht sind.
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Dezember DVP Newsletter. 2016
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