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Newsletter Oktober 2018
Liebe Leser, in der neuen Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen eine Übersicht über die letzten Veränderungen aus dem Gebiet des Arbeits-, Administrativ- sowie Steuerrechts zusammengestellt. Für Ihre Fragen stehen die Experten unserer Firma Ihnen gerne zur Verfügung.
In dieser Ausgabe:
1. Baukontrolle: Wer darf es übernehmen und ist die Mitgliedschaft in einer selbstregulierenden Organisation notwendig?
2. Haftpflichtversicherung für den Geschäftsführer: Versicherungsbeiträge unterliegen einer Besteuerung
3. Bezieht der Erbe den Anteilswert, so kommt es zur Besteuerung des Einkommens - die Stellungnahmen vom Finanzministerium und Hauptgerichtshof sind gleich
4. Ansässigkeitsbescheinigung – sind Apostille und eine notariell beglaubigte Übersetzung notwendig?
1. Baukontrolle: Wer darf es übernehmen und ist die Mitgliedschaft in einer selbstregulierenden Organisation notwendig?
Die Baukontrolle wird allenfalls durch die Person durchgeführt, die die Bauarbeiten ausführt (§53 Teil 2 russBauGB). Wenn die Herstellung eines Bauwerkes aufgrund eines Bauwerkvertrags in Auftrag genommen wird, wird die Baukontrolle ferner durch den Bauherrn, Bauunternehmer, die Person, die für die Nutzung des Gebäudes verantwortlich ist, oder einen für diesen Zweck durch die obigen Personen zugezogenen Dritten (Einzelkaufmann oder juristische Person) übernommen.

Die die Bauarbeiten ausführende Person hat Mitglied in einer selbstregulierenden Organisation zu sein, während die Wahrnehmung der Baukontrolle seitens des Bauherrn ohne die Mitgliedschaft erfolgt. Die Baukontrolle muss dann allerdings durch die Angestellten des Bauherrn erfolgen. Werden Dritte in den Prozess involviert, die die Erfüllung der Verpflichtung des Bauherrn zur Baukontrolle in Auftrag nehmen, so haben diese die Mitgliedschaft zu besitzen, wenn die Gesamtsumme des Bauwerkvertrags drei Mio. Rubel überschreitet. Es sei aber angemerkt, dass solche Dritte keine natürlichen Personen sein können, weil die Mitgliedschaft in einer selbstregulierenden Organisation nur für Einzelkaufleute und juristische Personen möglich ist. Daher kann die Zuziehung einer natürlichen Person zur Ausführung der Baukontrolle von den Behörden als gesetzeswidrig angesehen werden, da der Rückschluss auf die unterbliebene (bzw. ungehörige) Verpflichtungserfüllung des Bauherrn naheliegt.
Quelle: Schreiben des Bauministeriums vom 04.09.2018 N 37059-ТБ/02 <Über die Erfüllung der Verpflichtung zur Baukontrolle>
2. Vermögensteuer: Sparmöglichkeiten laut Erläuterungen des Finanzministeriums
Die Einkommensteuer natürlicher Personen ist auf den Betrag der gezahlten Versicherungsbeiträge (Versicherungspremien) zu berechnen (SteuerGB, § 213, Ziff. 3). Die im Rahmen eines Pflichtversicherungs-vertrags gezahlten Beiträge sind allerdings von dieser Regel ausgenommen.
Ist die Haftung des Geschäftsführers versichert, so handelt es sich um eine Vermögensversicherung im Sinne des Gesetzes 27.11.1992 N 4015-1 "Über das Versicherungswesen in Russland".
Eine Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung des GF ist im russischen Recht nicht vorgesehen. Folglich entsteht bei der versicherten natürlichen Person ein steuerbares Einkommen, für welches der Arbeitgeber die Funktionen des Steueragenten (Einbehaltung der Steuer) zu erfüllen hat.
Quelle: Schreiben des Finanzministeriums vom 24.08.2018 N 03-04-06/60574
3. Bezieht der Erbe den Anteilswert, so kommt es zur Besteuerung des Einkommens - die Stellungnahmen vom Finanzministerium und Hauptgerichtshof sind gleich
Der Übergang des Eigentumsrechts an einem Gesellschaftsanteil von dem Verstorbenen zu seinem Erben kann unter der Bedingung stehen, dass die anderen Gesellschafter dem zustimmen. (Ziff. 5 und 8 § 23 russGmbH-Gesetz). Das Zustimmungserfordernis muss in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sein.

Unterbleibt die Zustimmung, dann zahlt die Gesellschaft dem Erben den Wert des Anteils aus, der anhand des Jahresabschlusses für das Vorjahr errechnet wird.

Die Einkünfte, die im Wege der Beerbung bezogen werden, sind von der Einkommensteuer natürlicher Personen befreit, außer den Vergütungen für die Autoren von wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen Werken sowie wissenschaftlicher Entdeckungen usw. (Ziff.18 § 217 russSteuerGB). Folglich ist bei Beerbung der Gesellschaftsanteil steuerbefreit.

Falls der Erbe den Wert des Anteils (anstatt den Anteil selbst) ausbezahlt bekommt, so ist ein Einkommen da, das nicht im Wege einer Beerbung bezogen und nach allgemeinen Regeln zu besteuern ist, so das Finanzministerium. Zu diesem Schluss ist auch der Hauptgerichtshof gekommen.
Quelle: Schreiben des Finanzministeriums vom 04.09.2018 N 03-04-06
Beschluss des Hauptgerichtshofes vom 10.10.2014 N 301-ЭС14-2972

4. Ansässigkeitsbescheinigung – sind Apostille und eine notariell beglaubigte Übersetzung notwendig?
Die Steuerpflicht (Gewinnsteuer) und die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) richten sich insbesondere danach, ob der Steuerzahler ein Steuerinländer ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird durch die zuständige Steuerbehörde (im ausländischen Staat) ausgestellt. Die Form der Bescheinigung wird in den DBAs sowie durch nationales Recht geregelt.

Nicht alle DBAs enthalten eine Klausel für die Bescheinigungsform. So enthält beispielsweise das deutsch-russisches DBA keine ausdrückliche Norm darüber, dass die Apostille für eine Ansässigkeitsbescheinigung nicht nötig sei. Im Gegensatz dazu sieht das DBA zwischen Russland und der Schweiz ausdrücklich vor, dass die Apostille nicht notwendig ist.

Das Finanzministerium nahm hierzu Stellung in den Schreiben vom 28.08.2018 N 03-08-05/61095 und vom 03.04.2018 N 03-08-05/21444: Weder die Apostille noch die notariell beglaubigte Übersetzung sind nötig, und zwar auch in dem Fall, wo das einschlägige DBA keine Regelung hierzu trifft.
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