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Dr. Voigt & Partner
Newsletter September 2017
Liebe Leser, in der neuen Ausgabe unseren Newsletters haben wir Ihnen eine Übersicht über die letzten Veränderungen aus dem Gebiet des Arbeits-, Administrativ- sowie Steuerrechts zusammengestellt. Für Ihre Fragen stehen die Experten unserer Firma Ihnen gerne zur Verfügung.
1. Wichtig: die Sitzangabe ist in dem Register juristischer Personen wahrheitsmäßig
2. Der umsatzsteuerliche Ausführungsort bei Werbungsleistungen, die über das Netz erbracht werden
3. Tilgung der Steuerpflicht eines Dritten – steuerrechtliche Konsequenzen
1. Wichtig: die Sitzangabe ist in dem Register juristischer Personen wahrheitsmäßig
Die juristische Person sorgt dafür, dass ins Register richtige Informationen eingetragen worden sind. Findet das Steueramt heraus, dass die Einträge irreführend sind, dann wird dieser Umstand in dem Register entsprechend vermerkt.

Diesen Vermerk löschen zu lassen, geht man nicht später als in sechs Monaten zum Handeln über - sei es gerichtlich oder außergerichtlich (Buchstabe б) Ziffer 5) Paragraf 21.1 des Föderalen Gesetzes vom 08.08.01 № 129-FZ).

Es sei erwähnt, dass eine „falsche" Adresse durch die Bank zum Anlass genommen werden kann, gegen den Kunden entsprechende Maßnahmen einzuleiten, es besteht eventuell das Risiko der Kontoschließung (Brief des Föderalen Steueramtes vom 23.12.11 № АС-4-2/22130@)
2. Neue Pflichtangabe in Rechnungen
Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt die Dienstleistung als in dem Staat erbracht, in dem der Besteller seine Tätigkeit entfaltet (Brief des Föderalen Steueramtes vom 03.07.17 № 03-07-08/41735). Also, die Bestellung einer „ausländischen" Werbungsleistung, die über das Netz erfüllt wird, führt dazu, dass der Besteller in Russland die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
3. Automatischer Austausch länderbezogener Berichterstattung („country-by-country Report")
Das Föderale Gesetz vom 30.11.16 № 401-ФЗ sieht Änderungen in Ziffer 1 Paragraf 45 Steuergesetzbuch vor: die Steuerschuld darf nun durch einen Dritten getilgt werden.

Fordert das Unternehmen, das die Steuer entrichtet hat, das gezahlte Geld vom Steuerschuldner nicht zurück, so darf es den Aufwand nicht abziehen (Brief des Finanzministeriums vom 28.06.17 № 03-03-06/1/40668). Der Steuerschuldner darf aber die Steuer als Aufwand nur kassieren, wenn der tatsächliche Steuerzahler von ihm diese Geldsumme einfordert. In allen Fällen muss der Steuerschuldner die Steuersumme, die durch den Dritten bezahlt wurde, in den Posten „außerordentliche Erträge" einstellen.
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Newsletter May 2017
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Отчет о проведенном семинаре в городе Гамбург, Германия на тему: «Трансфертное ценообразование во внешнеторговых сделках» 29 июня 2017 – 30 июня 2017
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