Liebe Leser, in der neuen Ausgabe unseren Newsletters haben wir Ihnen eine Übersicht über die letzten Veränderungen aus dem Gebiet des Arbeits-, Administrativ- sowie Steuerrechts zusammengestellt. Für Ihre Fragen stehen die Experten unserer Firma Ihnen gerne zur Verfügung. | | | | 1. Wird für einen aus einer anderen Stadt bzw. dem Ausland kommenden Arbeitnehmer eine Wohnung angemietet, so ist dabei die Einkommensteuer nicht zu erheben | In dem Schreiben vom 17.10.17 №ГД-4-11/20938@ hat das Föderale Steueramt klargestellt, dass es die Einkünfte in Form der Nutzung einer durch den Arbeitgeber angemieteten Wohnung als steuerbefreit ansieht.
Die Befreiung greift allerdings nur, wenn die Anmietung der Wohnung durch die Arbeitsbedingungen veranlasst worden ist, d. h. diese dient der Erfüllung der Arbeitsfunktion.
| | | | | 2. Werden durch die Steuerbehörde Erläuterungen angefordert, so kommt dies nicht gleich der Entdeckung eines Steuerdelikts
| In dem Schreiben vom 21.02.2018 №СА-4-9/3514@ hat das Föderale Steueramt zu dieser Frage Stellung genommen und klargestellt, dass in den Fällen, wo entweder zu wenig Steuer entrichtet oder falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht worden sind, dem Steuerpflichtigen noch 5 Tage ab Erhalt der Aufforderung zur Verfügung stehen, um den Steuersanktionen zu entkommen, indem der Steuerpflichtige die fällige Steuer samt Zinsen nachzahlt.
| | | | | 3. Die Ausfüllungs-und Einreichungsregeln für die Unternehmensvermögen-steuererklärungen wurden erläutert | In dem Schreiben des Föderalen Steueramtes vom 14.03.2018 N БС-4-21/4786@ wird auf die Besonderheiten der Ausfüllung sowie der Einreichung der Steuererklärungen für die Unternehmensvermögensteuer (die Formulare wurden durch Anordnung des Föderalen Steueramtes vom 31.03.2017 N ММВ-7-21/271@ eingeführt) ausführlich eingegangen.
Behandelt wird in dem Schreiben u. a. die Frage, wie der Restwert der Vermögensgegenstände einzutragen ist. Im Falle, dass mehrere unbewegliche Vermögensgegenstände als ein einziger Inventargegenstand gebucht wurden, so ist der Restwert des jeweiligen Vermögensgegenstandes ausgehend von dessen Fläche zu errechnen.
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